*Verordnung (EU) 2019/2088 vom 27.11.2019 über nachhaltigkeitsbezogene
Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor*
Wir haben über ein kapitalbildendes Produkt der sog. Erste, zweiten oder
dritten Schicht, ein sogenanntes Versicherungsanlageprodukt, gesprochen.
Für diese Art von Produkten schreibt die Transparenzverordnung (TVO) eine
Entscheidung des Versicherungsmaklers vor,
ob dieser Nachhaltigkeitsrisiken in die Beratung mit einbezieht oder nicht.
Dabei geht es insbesondere um eine Bewertung der zu erwartenden
Auswirkungen auf die Rendite.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich Nachhaltigkeitsrisiken
tendenziell negativ auf die Rendite auswirken.
Indem Nachhaltigkeitsrisiken bei der Produktauswahl berücksichtigt werden,
kann ein solcher negativer Effekt reduziert oder gar vermieden werden.
*In unsere Beratung beziehen wir Nachhaltigkeitsrisiken grundsätzlich nicht
mit ein, da wir dies nicht für beratungsrelevant halten*.
Wir gehen vielmehr davon aus, dass Nachhaltigkeitsrisiken bereits auf
Anbieterebene berücksichtigt werden und dies in den vorvertraglichen
Informationen der Anbieter entsprechend dargelegt wird.
Sollte dies nicht der Fall sein, wird hierzu in den vorvertraglichen
Informationen des Anbieters eine entsprechende Erläuterung erfolgen.
Eine individuelle Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken erfolgt daher
grundsätzlich nicht.